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Die sog. Neuregelung des Rundfunks
(April 1924 – Sommer 1926)
Grundlage dieser Neuorganisation des Mediums, die im Sommer 1926 einen vorläufigen Ausgleich der staatlichen Interessen am Rundfunk bringen sollte, wurde eine - nach weiteren langwierigen Auseinandersetzungen zwischen RMI und RPM schließlich zustande gekommene – formelle Abmachung beider Ministerien "zur Wahrung der Belange der am Rundfunk beteiligten Reichsressorts", die die Kompetenzen beider Behörden bei der Organisation des Rundfunks endgültig regelte und im März 1925 auch von der Reichskanzlei gebilligt wurde. Sie legte fest, daß die technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen der Rundfunkorganisation allein von der Reichspost bearbeitet werden sollten, die politische Kontrolle und der politische Einfluß auf die Programmgestaltung hingegen dem RMI, unter Umständen in Zusammenarbeit mit der Reichspressestelle und den Länderregierungen, zufiel. Um den Charakter des Mediums als unpolitischem Unterhaltungsrundfunk zu wahren, sollte das RMI seinen Einfluß jedoch nur vermittelt über die Reichspost oder eine eigene Nachrichtenstelle, wie z.B. die DRADAG ausüben.
Entsprechend dieser Kompetenzverteilung zwischen beiden Ministerien erfolgte die eigentliche Reorganisation des Rundfunks dann durch ein vom RPM ausgearbeitetes Vertragspaket, das ebenfalls noch im März 1925 von der Reichskanzlei gebilligt wurde und neben den Lizenzverträgen für die regionalen Sendegesellschaften einen Ausführungsvertrag zu diesen Lizenzen und – ebenfalls als Ergänzung zu den Lizenzen - Richtlinien für den Nachrichten- und Vortragsdienst der Gesellschaften enthielt.
Vor seinem Inkrafttreten bedurfte dieses Vertragspaket allerdings abermals erheblicher Modifikationen. Nachdem es den Reichsregierungen nämlich drei Jahre lang gelungen war, die Länder (trotz der ihnen obliegenden Kulturhoheit) von der Organisation des Rundfunks fernzuhalten, erhoben im März und April 1925 die Regierungen Württembergs, Badens und vor allem Bayerns und Preußens doch noch Einspruch gegen die geplante Neuregelung und verlangten ebenfalls Einflußmöglichkeiten aus das Medium. Auch hier hatte man, wie der preußische Ministerpräsident Otto Braun in einem Schreiben an das RMI deutlich erkennen ließ, die Propagandamöglichkeiten des neuen Mediums durchaus erkannt:
"Alle Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß das im Rundfunkwesen liegende Beeinflussungsmittel sehr bald eine solche Bedeutung erlangen wird, daß eine Regierung, die darauf keinen maßgeblichen Einfluß hat, überhaupt den Boden unter den Füßen verloren hat. Die preußische Regierung als die Regierung eines Staates mit 25-40 Millionen Seelen kann und wird sich einer solchen Eventualität nicht aussetzen (…)."
Tatsächlich gelang es den Ländern nach mehrmonatigen Verhandlungen in den Ausschüssen des Reichsrates schließlich, sich erhebliche Einflußmöglichkeiten auf die Programmgestaltung zu sichern. Mit Ausnahme Bayerns, für das aufgrund des Freistaat-Status ohne besondere Regelungen getroffen werden mußten, und Preußens, das an der erst 1926 gegründeten und als einzige Gesellschaft reichsweit sendenden Deutsche Welle GmbH eine Minderheitsbeteiligung erhielt, konnten die Länder jedoch keine eigene wirtschaftliche Beteiligung am Rundfunk durchsetzen, so daß die Grundstruktur der neuen Organisation, wie sie im Vertragspaket des RPM vom März 1925 vorgesehen war, weitgehend erhalten blieb.
Im Resultat die innere Organisationsstruktur des Weimarer Rundfunks schließlich folgendermaßen aus (vgl. Abb. 4).
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