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Die wirtschaftliche Organisation des Mediums
Die wirtschaftliche Struktur des Rundfunks wurde hauptsächlich durch den vom RPM ausgearbeiteten Ausführungsvertrag zu den Sendelizenzen festgelegt, dessen Unterzeichnung durch die regionalen Sendegesellschaften Vorbedingung für den Erhalt einer Lizenz darstellte.
Hierin verpflichteten sich die Gesellschaften, einem Treuhänder des RPM 51% ihres Aktienkapitals zu übertragen, wobei 17% für die Reichspost selbst und 34% zur Befriedigung eventuell auftretender Ansprüche anderer staatlicher Stellen bestimmt waren. Die Verfügungsgewalt über die Rundfunkgesellschaften lag jedoch in jedem Fall allein beim RPM, da die Gesellschaften sicherzustellen hatten,
"(…) daß die D(eutsche) R(eichs-) P(ost) Aktien erhält, mit denen ein Stimmrecht von mindestens 51 v.H. aller Stimmen verbunden ist."
Als Treuhänder ihrer Mehrheitsanteile am Rundfunk bestimmte das RPM in § 3 des Vertrags dann eine von den Rundfunkgesellschaften gemeinsam zu gründende Reichsrundfunkgesellschaft (RRG), die als Dachorganisation des Mediums jetzt die ursprünglich für die Deutsche Stunde vorgesehene Stellung einnahm und neben der wirtschaftlichen Kontrolle ihrer Tochterunternehmen auch die gemeinsamen Interessen der Programmgesellschaften in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, wie z.B. einen Finanzausgleich zwischen den Gesellschaften, wahrnehmen sollte. Gemäß Ausführungsvertrag sollte sie von den regionalen Gesellschaften finanziert werden, ihre Rechte aus ihrem 51%-igen Anteil an diesen durfte sie jedoch "nur nach vorheriger Zustimmung der DRP" wahrnehmen. Zudem hatten die Regionalgesellschaften selbst dafür Sorge zu tragen, daß die RRG ihrerseits 51% ihres Aktienkapitals an die Reichspost übertrug, so daß die RRG schon bei ihrer Gründung im Februar 1926 voll unter Kontrolle des RPM stand.
Interessenvertreter der Post auf der Gesellschafterversammlung der RRG wurde Hans Bredow, der zu diesem Zweck die Funkabteilung des RPM verließ und ab Juni 1926 als vertraglich verpflichteter Rundfunkkommissar des RPM die laufende Geschäftsführung der RRG und ihrer Tochtergesellschaften zu überwachen und dafür zu sorgen hatte, daß diese ihren Verpflichtungen gegenüber der Post auch nachkam. Zugleich wurde Bredow Vorsitzender des Verwaltungsrats der RRG, so daß er nach beiden Seiten hin die maßgebliche Vermittlungsinstanz zwischen Post und RRG einnahm, und Komplikationen zwischen den Rundfunkgesellschaften und dem RPM schon im Vorfeld ausgeschlossen werden konnten.
Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Organisationsstruktur des Rundfunks regelte der Ausführungsvertrag zu den Sendelizenzen auch abschließend die Finanzierung der Sendegesellschaften, wobei das Finanzierungsmodell der Berliner Rundfunkordnung vom Oktober 1923, das den wirtschaftlichen Interessen des Reiches ja bereits gerecht geworden war, im wesentlichen erhalten blieb. Nach wie vor erhielten die Gesellschaften, jetzt allerdings vermittelt durch die RRG, einen Teil des Gebührenaufkommens aus der Erteilung der Empfangsgenehmigungen der Hörer, hatten hiervon jedoch eine monatliche Gebühr für die ihnen von der RTV zur Verfügung gestellten Sendeeinrichtungen und Kabelverbindungen wieder zurückzuzahlen und mußten zudem für sämtliche Nebenkosten von Sender und Studios aufkommen. Nach wie vor durften die Regionalgesellschaften, die ja zu 49% noch private, an Gewinn interessierte Unternehmen waren, auch nur beschränkte, jetzt maximal 10%-ige Dividenden ausschütten und mußten darüber hinausgehende Gewinne an die Reichspost abführen. Die RRG hingegen durfte als gemeinnütziges Unternehmen keinerlei Gewinne ausschütten, sondern hatte ihre Überschüsse zum Aufbau eines, durch das RPM kontrollierten Reservefonds zur Förderung des Rundfunks zu verwenden.
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