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Die Rundfunkempfangsregelung vom Oktober 1923
Rechtsgrundlage für den Rundfunkempfang war zunächst nur die bloße Verfügung des RPM, Nr. 815: Über die Einführung des Unterhaltungsrundfunks in Deutschland, die am 24.10.23 der Presse und den betroffenen Postdienststellen zuging und vor allem die Modalitäten der Empfangsgenehmigung regelte. Die Erteilung einer Rundfunkempfangsgenehmigung, die sowohl an ein bestimmtes Gerät, als auch an eine bestimmte Person gebunden war, erfolgte danach in der Regel durch das zuständige Fernsprechamt, für Händler, die Geräte vertreiben wollten, und für Ausländer sogar durch die jeweilige Oberpostdirektion. Genehmigt werden durften nur solche Geräte, die von bestimmten, vom RPM hierzu befugten Firmen hergestellt, von der Reichstelegraphenverwaltung (RTV) geprüft und mit dem Stempel RTV versehen waren. Und, wie geplant, war die Erteilung einer Genehmigung, ebenso wie ihre nach Ablauf eines Jahres erforderliche Erneuerung natürlich gebührenpflichtig.
Die Bestimmungen zur Genehmigungserteilung wurden ergänzt durch gesonderte Bedingungen für die Nutzung der genehmigten Empfangsgeräte, die in der Genehmigungsurkunde enthalten waren und eine Kontrolle der Behörden über den Funkempfang sicherstellen sollten. Schon einleitend wurden die frischgebackenen Rundfunkteilnehmer hier darüber aufgeklärt, daß sie die ihnen zuteil gewordene Erlaubnis zum Radiohören allenfalls als Gnadenakt zu verstehen hatten, aus dem ihnen keinesfalls irgendwelche Rechte erwuchsen:
"Die Benutzung und der Betrieb drahtloser Empfangsanlagen in Deutschland (…)", so hieß es hier ungeachtet der unklaren Rechtslage, "(…) ist alleiniges Recht der Reichstelegraphenverwaltung (RTV) und daher für jeden anderen verboten. Für den besonderen Zweck des Rundfunks wird jedoch der Betrieb einer Empfangsanlage unter den nachstehenden Bedingungen gestattet."
Die Bedingungen entsprachen dann dem Tonfall der Einleitung: Die RTV behielt sich das recht vor, die genehmigte Benutzung der Empfangsgeräte jederzeit wieder einzuschränken. Die Teilnehmer durften nur die Übertragungen der von der RTV lizenzierten und kontrollierten deutschen Rundfunkgesellschaften empfangen, hatten bei anderen Sendungen also wegzuhören. Jegliche Änderung an Gerät und Zubehör waren ihnen strengstens untersagt. Und schließlich, damit all dies auch kontrolliert werden konnte, mußten die Teilnehmer den Beamten der RTV sogar das Recht einräumen, “(…) zur Prüfung die Räume und Grundstücksteile, in denen der Rundfunkempfänger und sein Zubehör sich befinden, zu betreten.”
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